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   OLG Bremen, 15.07.2014 - 5 W 13/14   

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https://dejure.org/2014,17841
OLG Bremen, 15.07.2014 - 5 W 13/14 (https://dejure.org/2014,17841)
OLG Bremen, Entscheidung vom 15.07.2014 - 5 W 13/14 (https://dejure.org/2014,17841)
OLG Bremen, Entscheidung vom 15. Juli 2014 - 5 W 13/14 (https://dejure.org/2014,17841)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Testamentsvollstrecker - Teilunwirksamkeit eines Testaments bei Benennung des beurkundenden Notars

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Benennung des ein notarielles Testament beurkundenden Notars als Testamentsvollstrecker in einer dem Notar in einem verschlossenen Umschlag gleichzeitig übergebenen privatschriftlichen Urkunde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Notar darf in notariellem Testament nicht zum Testamentsvollstrecker eingesetzt werden

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Beurkundender Notar als Testamentsvollstrecker?

Verfahrensgang

  • AG Bremen-Blumenthal - 50 VI 27/13
  • OLG Bremen, 15.07.2014 - 5 W 13/14
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12

    Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der

    Auszug aus OLG Bremen, 15.07.2014 - 5 W 13/14
    Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 24.04.2013, IV ZB 42/12, m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 16.08.1989 - 8 W 640/88

    Wirksamkeit der Ernennung des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Bremen, 15.07.2014 - 5 W 13/14
    a) Nachvollziehbar und nicht von vornherein negativ zu bewerten ist der Wunsch des Erblassers, dass der Notar, dem er zu Lebzeiten seine Angelegenheiten anvertraut hat, auch als Testamentsvollstrecker seinen letzten Willen vollziehen oder zumindest die Durchführung der Vollziehung überwachen soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.1989, 8 W 640/88, DNotZ 1990, 430; Reimann, DNotZ 1994, 659 f.).
  • OLG Bremen, 10.03.2016 - 5 W 40/15

    Wirksamkeit der Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker

    Zur Begründung verwies das Amtsgericht darauf, dass die Ernennung des Beteiligten 1.) gem. §§ 7, 27 BeurkG unwirksam sei und nahm insoweit auf die Beschlüsse des Senats vom 15.07.2014 (5 W 13/14) und 24.09.2015 (5 W 23/15) Bezug.

    Zur Begründung hat er ausgeführt, die Gründe der Senatsentscheidung vom 15.07.2014 (FamRZ 2015, 533) seien schon deswegen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil im dortigen Fall die privatschriftliche Verfügung des Erblassers "als Anlage zum Testament" genommen worden sei, während es sich hier um eine gesonderte handschriftliche Niederschrift ("Ergänzungstestament") handele.

    Ob dies auch zur Formunwirksamkeit einer nach den Grundsätzen des § 2247 BGB formwirksam errichteten letztwilligen Verfügung, die die Ernennung des Testamentsvollstreckers beinhaltet, führt (so OLG Bremen FamRZ 2015, 533; a.A. Münch.-Komm.-Hagena, § 2232 Rn. 34), kann vorliegend dahinstehen, denn im vorliegenden Fall wurde die privatschriftliche Verfügung der Erblasserin nicht gem. § 2232 S. 1 2. Alt. BGB zum Bestandteil des notariellen Erbvertrages.

  • OLG Bremen, 24.09.2015 - 5 W 23/15

    Anforderungen an die Form der Bestimmung des Testamentsvollstreckers aufgrund

    a) Nachvollziehbar und nicht von vornherein negativ zu bewerten ist der Wunsch des Erblassers, dass der Notar, dem er zu Lebzeiten seine Angelegenheiten anvertraut hat, auch als Testamentsvollstrecker seinen letzten Willen vollziehen oder zumindest die Durchführung der Vollziehung überwachen soll (OLG Bremen, Beschluss vom 15.07.2014, 5 W 13/14, FamRZ 2015, 533, 534; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.1989, 8 W 640/88, DNotZ 1990, 430; Reimann, DNotZ 1994, 659 f.).

    b) Nach diesen Grundsätzen, die bereits im Beschluss des Senats vom 15.07.2014, Az.: 5 W 13/14 (FamRZ 2015, 533, 534 f.), zur Anwendung gelangt sind, ist auch bei der hier zugrundeliegenden Fallkonstellation die Benennung des Beteiligten zu 1) zum Testamentsvollstrecker unwirksam.

    Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1.) kann es auch zu keinem anderen Ergebnis führen, dass vorliegend, anders als in der dem Beschluss des Senats vom 15.07.2014 (Az. 5 W 13/14) zugrundeliegenden Fallkonstellation, nicht ausdrücklich von einer "Anlage zum Testament" die Rede ist.

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21

    Ernennung eines Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einem "Nachtrag zu

    Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, ist dieser Nachtrag auch nicht gemäß § 2232 Satz 1 Alt. 2 BGB durch eine Übergabe an den Beteiligten zu 4 zum öffentlichen Testament geworden; es wurde keine notarielle Niederschrift über eine Übergabe erstellt (anders dagegen der Sachverhalt in OLG Bremen ErbR 2016, 100 unter II 2 b [juris Rn. 14]; FamRZ 2015, 533 unter II 2 a [juris Rn. 19]).
  • AG Geldern, 26.11.2019 - 26 VI 867/19
    Ob dies auch zur Formunwirksamkeit einer nach den Grundsätzen des § 2247 BGB formwirksam errichteten letztwilligen Verfügung, die die Ernennung des Testamentsvollstreckers beinhaltet, führt (so OLG Bremen FamRZ 2015, 533; a.A. Münch.-Komm.-Hagena, § 2232 Rn. 34), kann vorliegend dahinstehen, denn im vorliegenden Fall wurde die privatschriftliche Verfügung der Erblasserin nicht gem. § 2232 S. 1 2. Alt. BGB zum Bestandteil des notariellen Erbvertrages.

    b) Nach diesen Grundsätzen, die bereits im Beschluss des Senats vom 15.07.2014, Az.: 5 W 13/14 (FamRZ 2015, 533, 534 f.), zur Anwendung gelangt sind, ist auch bei der hier zugrundeliegenden Fallkonstellation die Benennung des Beteiligten zu 1) zum Testamentsvollstrecker unwirksam.

  • AG Köln, 04.07.2017 - 30 VI 587/14

    Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Nicht von vornherein negativ zu bewerten ist der Wunsch eines Erblassers, dass der Notar, dem er zu Lebzeiten seine Angelegenheiten anvertraut hat, auch als Testamentsvollstrecker seinen letzten Willen vollziehen oder zumindest die Durchführung der Vollziehung überwachen soll (hierzu  Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, FamRZ 2015, 533, 534; OLG Stuttgart, DNotZ 1990, 430).
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